Satzung des Sonneberger Museums- und Geschichtsvereins
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§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Sonneberger Museums- und Geschichtsverein e.V.". Kurzbezeichnung "Museumsverein".
(2) Sitz des Vereins ist Sonneberg.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
a) Kulturell bedeutsame Spielzeuge und museale
Sachzeugen der Sonneberger Geschichte dem Deutschen Spielzeugmuseum
zu übergeben und damit der Nachwelt zu erhalten,
b) dem Deutschen Spielzeugmuseum Sonneberg
materielle Mittel zum Ankauf, zur Erschließung, zur Pflege
und zur Ausstellung museal bedeutsamer Spielwaren und anderer
für den Sonneberger Raum geschichtlich bedeutsamer Sachzeugen zuzuwenden,
c) Forschungsarbeiten zur Geschichte des Spielzeugs
und zur Geschichte der Stadt Sonneberg und ihrer Umgebung
zu unterstützen und ihre VerÖffentlichung zu fÖrdern,
d) zum Erhalt des Museumsgebäudes und des umliegenden Territoriums beizutragen,
e) die kulturell bedeutsamen Sammlungen des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg in der Öffentlichkeit
zu propagieren,
f) die Identifikation der Bürger mit der Stadtgeschichte zu fördern,
g) die Zusammenarbeit mit allen bedeutenden Kulturträgern der Stadt Sonneberg zu fördern,
h) wertvolle Traditionen zu beleben.
§ 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5: Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des
öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder den
jährlichen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht entrichtet, kann durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über
die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb
der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5)Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein bzw. um seine Ziele verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 6: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand,
(2) die Ausschüsse,
(3) die Mitgliederversammlung.
§ 7: Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
den Ausschussvorsitzenden, einem Schriftführer, dem Schatzmeister, zwei Beisitzern und dem
jeweiligen Direktor des Spielzeugmuseums. Der Direktor des Spielzeugmuseums ist Vorstandsmitglied
kraft Amtes. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zur alleinigen Vertretung des Vereins
berechtigt (§ 26 BGB).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Er ist jeweils beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit
bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. Die Amtszeit des Vorstands
endet immer mit der nächsten gültigen Vorstandswahl.
(5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich
und hat alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht vorzulegen.
(6) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen.
(7) Zu den Vorstandssitzungen sollte jeweils ein Vertreter der Stadtverwaltung und des Landratsamts
mit beratender Stimme eingeladen werden.
§ 8: Die Ausschüsse
(1) Der jeweilige Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beiräten. Der Vorsitzende
ist zugleich Mitglied des Vorstandes und vertritt somit die Vereinsmitglieder seiner Interessengemeinschaft.
(2) Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal jährlich.
(3) Der Ausschuss wird von seiner Interessengemeinschaft mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet
ein Ausschussmitglied aus, so kann sich der Ausschuss durch Nachwahl ergänzen.
(4) Der Ausschuss ist der Interessengemeinschaft für seine Tätigkeit verantwortlich und hat jedes
Jahr einen Arbeitsbericht vorzulegen.
§ 9: Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei
ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann
einzuberufen, wenn wenigstens 15 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
des Vorstands und dessen Entlastung,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und
VereinsauflÖsung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes
gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitlieder
beschlossen werden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10: Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus
fällig. über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den
Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner bis zu 50% ermäßigen.
§ 11: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an das Deutsche Spielzeugmuseum Sonneberg, welches es unmittelbar und
ausschließlich im Sinne der Vereinsziele verwendet.
Sonneberg, den 17. Dezember 1990
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